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Wir über uns
Der Vorstand
Satzung

 

 

                                                       Satzung

                                     des Bläserkreis 1992 Nienhagen e. V.

 

 

                                                          § 1

                                        Name , Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen Bläserkreis 1992 Nienhagen.

Er hat seinen Sitz in Staufenberg- Ortsteil Nienhagen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins

„ Bläserkreis 1992 Nienhagen e.V. “

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Der Gründungstag ist der 22. April 1992.

 

 

       
   

Der Verein führt ein Wappen.

Wappenbeschreibung : Posaune in gelb in der Mitte auf weinrotem Hintergrund

                                       Inschrift über der Posaune „ Bläserkreis “

                                       Links neben der Posaune die Zahl 19

                                       Rechts neben der Posaune die Zahl 92

                                       Unter der Posaune „ Nienhagen “

 

                                               

                                                    § 2

                                        Zweck des Vereines

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bläsermusik und der damit

verbundenen musikalischen Ausbildung der Vereinsmitglieder .

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.

 

Das Satzungswerk wird insbesondere durch die Förderung musikalischer

Ausbildung , Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

                                                   § 3

                                        Mittelverwendung

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.                                    

 

 

 

                                                                   § 6

                                                Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrag und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

                                                           § 7

                                               Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind

 

-          der Vorstand

-          die Mitgliederversammlung

 

                                             

                                                          § 8

                                                     Vorstand

 

Nach § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch die/den

1.und 2. Vorsitzende/n vertreten.

Jede/jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

Der Vorstand besteht aus :

 

      a ) dem/der   1. Vorsitzenden

      b ) dem/der   2. Vorsitzenden

      c) dem/der   Chorleiter/in

      d) dem/der   stellvertretenden Chorleiter/in

      e) dem/der   Schatzmeister/in 

f)     dem /der Schriftführer/in und Pressesprecher/in

g)    dem/der   Jugendwart/in

 

Der Vorstand kann jederzeit bei Bedarf erweitert werden.

                                                      § 9

                          Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie

nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

 

-          gesamte Geschäftsleitung ,

-          Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie

-          Aufstellung der Tagesordnung ,   

-          Überwachung der Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

-          Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung,

-          Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,

-          Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern

-          Einsetzung von Ausschüssen

 

                                                           -3-       

                                                           -3-      

 

                                              

                                                       § 10

                                         Wahl des Vorstandes

 

Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die

Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt.

 

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

                                                       § 11

                                          Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der 1. oder

2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht

notwendig.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden , bei dessen Abwesenheit die des/der

stellvertretenden Vorsitzenden ( 2. Vorsitzenden ) .

 

Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter/in der Sitzung und dem/der Schriftführer/in ( Protokollführer/in ) zu unterzeichnen ist.

                                                        § 12

                                           Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.

 Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Gewählt wird grundsätzlich offen. Auf Antrag ist schriftlich oder geheim zu wählen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten

zuständig :

 

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Wahl der Rechnungsprüfer
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
  3. Entgegennahme der Jahresberichte
  4. Entscheidung über Anträge
  5. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  6. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal , soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von

zwei Wochen unter der Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder

im Mitteilungsblatt der Gemeinde Staufenberg einberufen. Sie wird vom/von der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom/von der 2. Vorsitzenden oder vom/von der Chorleiter/in , geleitet.

                                                          -4-

           

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert.

Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig , wenn Sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; sowie Satzungsänderungen . Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in ( Protokollführer/in )

Zu unterzeichnen ist.

       

                                                          § 13

                                                     Ausschüsse


Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen.

 

                                                 

                                                         § 14

                                           Rechnungsprüfer/innen

 

Die Rechnungsprüfer/innen überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen ; über das Ergebnis ist einer Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Es werden zwei Rechnungsprüfer/innen eingesetzt.

 

Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

 

                                                  § 15

                                   Auflösung des Vereins

 

Wird mit Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigem Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließlich Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen

Rechtsträger über. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.

 

                                                          -5-

fall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Staufenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Jugendarbeit des Schützenvereins Hubertus 1954 Uschlag e.V. , zu verwenden hat.

 

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Einziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen

Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators/in mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

                                                         § 16

                                                   Inkrafttreten                                   

 

Vorstehende Satzung wurde am 28.April 2000 in Nienhagen, Vereinslokal

„ Gasthaus zur Linde “ von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 22.01.1999 außer Kraft..

 

Hierfür zeichnen

 

 

 

Albert Vogeley ,       Am Mühlenbach 5 , 34355 Staufenberg

 

 

 

Heinz Gatzweiler,    Brüggebergerstr. 6,   34355 Staufenberg

 

 

 

Friedrich Schneider , Ingelheimstr. 30 ,    34355 Staufenberg

 

 

 

Dietmar Büthe ,        Menzelstr. 13 d , 34121 Kassel

 

 

 

Ralf Schäfer ,    Am Mühlenbach 9 ,   34355 Staufenberg   

 

 

            

Helga Heinze ,   Am Mühlenbach 5 ,   34355 Staufenberg